EPAL3


 

Die EPAL 3 ist der neue Asien-Standard unter den EPAL Produkten. Sie sorgt national wie international für einen reibungslosen Warentransport.

  • EPAL Paletten sind weltweit über Grenzen hinweg sicher.
  • EPAL Paletten garantieren einen reibungslosen Transport von Waren.
  • EPAL Paletten sichern eine stabile Lagerung der Waren.
  • EPAL Paletten sorgen durch ihre hohe Qualität für maximale Arbeitssicherheit.
  • Produktdatenblatt

 


SPEZIFIKATIONEN

 

Bretter:  13

Nägel: 84 

Klötze: 9

Länge: 1.000 mm

Breite: 1.200 mm

Höhe: 144 mm

Gewicht: ca. 30 kg

Tragfähigkeit: 1.500 kg

Bei der Stapelung von beladenen Paletten auf einem soliden und ebenen Untergrund sollte eine Belastung der untersten Palette nur bis max. 4.500 kg erfolgen.

 


KENNZEICHNUNGEN

 

1/2 Einbrand der European Pallet Association e.V.

3 IPPC-Einbrand gemäß den nationalen Pflanzenschutzbestimmungen (Für EPAL-Paletten Pflicht seit 01.01.2010)

4 Länder-Code

5 Registriernummer der zuständigen Pflanzenschutzbehörde

6 Behandlungsmethode (Hitzebehandelt engl.: Heat Treatment)

7 EPAL-Prüfklammer (obligatorisch)

8 Reparaturkennzeichnungsnagel (Nur vorhanden, wenn es sich um eine reparierte Palette handelt)

9 Lizenznummer – Jahr – Monat

10 FOR50

 

verwandte Links


DETAILS


Wenn EPAL-Paletten einen oder mehrere der folgenden Schäden aufweisen, sind die Paletten nicht tauschfähig und müssen gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.

Nicht tauschbare EPAL-Paletten:

Ein Brett fehlt
Ein Klotz fehlt oder ist so gespalten, dass mehr als ein Nagelschaft sichtbar ist.
Ein Boden- oder Deckbrett ist so abgesplittert, dass mehr als ein Nagelschaft sichtbar ist.
Verdrehte Klötze dürfen nicht mehr als 10 mm überstehen.
Ein Brett ist quer oder schräg gebrochen.
Weitere Merkmale für schlechten Allgemeinzustand
  1. Die Tragfähigkeit ist nicht mehr gewährleistet (morsch und faul, starke Absplitterungen, beschädigte Querbretter).
  2. Die Verschmutzung ist so stark, dass die Ladegüter verunreinigt werden.
  3. Starke Absplitterungen sind an mehreren Klötzen vorhanden.
  4. Offensichtlich sind unzulässige Bauteile verwendet worden (z.B. zu dünne Bretter, zu schmale Klötze).

EPAL-Paletten, die gemäß der Qualitätsklassifizierung nicht gebrauchsfähig sind,   müssen gemäß  dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.

    1. Die Reparatur von EPAL-Paletten darf nur durch einen lizenzierten Reparaturbetrieb durchgeführt werden.
    2. Die Reparatur von EPAL-Paletten ohne Lizenz der EPAL wird juristisch verfolgt.
    3. Es dürfen nur maßhaltige Teile gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL verwendet werden.
    4. Reparierte EPAL-Paletten müssen  nach der Reparatur wieder gemäß der Qualitätsklassifizierung   gebrauchsfähig sein.

      Welche Hölzer dürfen / müssen aus pflanzengesundheitlicher Sicht bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von Holzpaletten verwendet werden und was ist dabei zu beachten (§ 13r Pflanzenbeschauverordnung*)


      AusgangslageWeitere Verwendung der PalettenWas ist bei der Reparatur zu beachten?
      Paletten mit IPPC* – StempelnAusbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte PalettenAusbessern oder Aufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen

      Entfernen aller vorhandenen IPPC* – Stempel
      Paletten mit IPPC* – StempelnAusbesserung (bis 1/3) und Weiterverkauf
      als gebrauchte IPPC*  – Paletten
      Ausbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen

      Markierung jedes ausgewechselten Holzes mit eigenem IPPC*- Stempel

      -> Registrierung* erforderlich!
      Paletten mit IPPC* – StempelnAufarbeitung (mehr als 1/3) und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – PalettenAufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen

      Entfernen aller vorhandenen
      IPPC*  – Stempel

      Wärmebehandlung der aufgearbeiteten Paletten in einer für IPPC-HT-Behandlungen registrierten Hitzebehandlungskammer*

      Der Hitzebehandlungskammerbetreiber stempelt die Paletten mit eigenem IPPC*- Stempel
      Paletten ohne IPPC* – StempelnGgf. Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte PalettenAusbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen

      * „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.

      Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz, RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach
      Die Einhaltung des ISPM 15 Standards ist die wichtigste Bedingung, um Ladungsträger uneingeschränkt im internationalen Warenverkehr einsetzen zu können. Alle EPAL-Ladungsträger werden alle nach dem strengen Standard des IPPC (International Plant Protection Convention) hergestellt und sind somit länderübergreifend einsetzbar.
      1. Seit 01.01.2010 werden alle neu hergestellten EPAL-Paletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
      2. Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL-Paletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
      3. Die Behandlung mit Methylbromid (MB) ist für EPAL-Paletten untersagt.


        Gesetzlich festgelegte Anzeige- oder Registrierungspflichten beim Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten (§§ 13p Abs. 1 und Abs. 6 Pflanzenbeschauverordnung)


        Ausgangslage

        Bearbeitung bzw. Weiterverwendung der Paletten

        Rechtliche Einordnung

        Paletten mit IPPC* – Stempeln

        Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

        Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

        Paletten mit IPPC* – Stempeln

        Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten (Handel)

        Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

        Paletten mit IPPC* – Stempeln

        Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem Holz und weitere Verwendung als gebrauchte Palette (Handel)

        Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem Holz und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

        Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

        Paletten mit IPPC* – Stempeln

        Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung als gebrauchte IPPC*- Paletten

        Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* - Paletten (Handel)

        Registrierungspflicht* der Ausbesserungs- und Aufarbeitungsfirma

        Paletten ohne IPPC* – Stempel

        Ausbessern oder Aufarbeiten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

        Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

        Hinweis: eine Anzeigepflicht besteht nur für IPPC ISPM-15 konformes Schnittholz

        Einkauf und Weiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel)

        Anzeigepflicht


        * „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.

        Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach info@forstschutz.nrw.de www.waldschutz.nrw.de
      Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für reparierte EPAL-Paletten.
      Deckbretter / Querbretter / Bodenbretter
        1. Die Boden- und Querbretter der EPAL3-Paletten  müssen eine Dicke zwischen 22 und 24 mm  (Querbretter bis 25 mm) aufweisen.
        2. An den Querbrettern dürfen sich keine Baumkanten befinden.
        3. Für die Querbretter darf kein Pappelholz verwendet werden.
        4. Alle Bodenbretter müssen an den Oberkanten beider Längsseiten gefast sein.

           

          gefastes Bodenbrett


           

          Nagelbild
          1. Die Position der verwendeten 84 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
          2. Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein. 
          3. Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
          4. Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL-Paletten verwendet werden, tragen   eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
          5. Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL-Paletten verwenden werden.
          Deckbrett-Querbrett Mittelklotz
          Deckbrett Querbrett Eckklotz
          Nagel