EPAL CP1 Palette
Ohne EPAL Palette dreht sich nichts in der Welt der Logistik.
- EPAL Paletten sind weltweit über Grenzen hinweg sicher.
- EPAL Paletten garantieren einen reibungslosen Transport von Waren.
- EPAL Paletten sichern eine stabile Lagerung der Waren.
- EPAL Paletten sorgen durch ihre hohe Qualität für maximale Arbeitssicherheit.
- Produktdatenblatt
SPEZIFIKATIONEN
Bretter: 15
Nägel: 81
Klötze: 9
Länge: 1.000 mm
Breite: 1.200 mm
Höhe: 138 mm
KENNZEICHNUNGEN
1 Einbrand der European Pallet Association e.V.
2 IPPC-Einbrand gemäß den nationalen Pflanzenschutzbestimmungen (Für EPAL-Paletten Pflicht seit 01.01.2010)
3 Länder-Code
4 Registriernummer der zuständigen Pflanzenschutzbehörde
5 Behandlungsmethode (Hitzebehandelt engl.: Heat Treatment)
6 EPAL-Prüfklammer (obligatorisch)
7 Reparaturkennzeichnungsnagel (Nur vorhanden, wenn es sich um eine reparierte Palette handelt)
8 CP Typenbezeichnung
9 Lizenznummer – Jahr – Monat
verwandte Links
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100% ökologisch
DETAILS
- Seit 01.01.2010 werden alle neu hergestellten EPAL Europaletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
- Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL Europaletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
- Die Behandlung mit Methylbromid (MB) ist für EPAL Europaletten untersagt.
- Bei reparierten EPAL Europaletten (ausgebessert/aufbereitet) kann die Einhaltung des IPPC - ISPM 15 Standards nicht für alle Paletten garantiert werden.Daher gibt es bei reparierten EPAL Europaletten folgende Ausführungen:
- a. ISPM-15 gemäß reparierte EPAL Europaletten bleiben weltweit tauschfähig und tragen die entsprechenden Einbrände.
- b. bei nicht ISPM-15 gemäß reparierte EPAL Europaletten wurden alle IPPC – Stempel dauerhaft unkenntlich gemacht.
Gesetzlich festgelegte Anzeige- oder Registrierungspflichten beim Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten (§§ 13p Abs. 1 und Abs. 6 Pflanzenbeschauverordnung)
Ausgangslage
Bearbeitung bzw. Weiterverwendung der Paletten
Rechtliche Einordnung
Paletten mit IPPC* – Stempeln
Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)
Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Paletten mit IPPC* – Stempeln Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten (Handel)
Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem Holz und weitere Verwendung als gebrauchte Palette (Handel)
Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem Holz und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)
Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung als gebrauchte IPPC*- Paletten
Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* - Paletten (Handel)
Registrierungspflicht* der Ausbesserungs- und Aufarbeitungsfirma
Paletten ohne IPPC* – Stempel
Ausbessern oder Aufarbeiten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)
Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Hinweis: eine Anzeigepflicht besteht nur für IPPC ISPM-15 konformes Schnittholz
Einkauf und Weiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel)
Anzeigepflicht
* „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.
Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach
info@forstschutz.nrw.de www.waldschutz.nrw.de
- Die Deck- und Bodenbretter der EPAL CP-Paletten müssen eine Dicke zwischen 18 und 20 mm, die Querbretter eine Dicke von 22 und 24 mm aufweisen.
- An den Querbrettern dürfen sich keine Baumkanten befinden.
- Für die Querbretter darf kein Pappelholz verwendet werden.
- Die Position der verwendeten 81 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
- Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein.
- Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
- Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL Europaletten verwendet werden, tragen eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
- Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL Europaletten verwenden werden.