EPAL EUROPALETTE (EPAL1)


 

Ohne EPAL Europalette dreht sich nichts in der Welt der Logistik. Die weltweit am meisten verbreitete Tausch-Palette. Schwerpunkt der Verbreitung ist Europa. Weltweit befinden sich mehr als 650 Millionen EPAL-Paletten im Umlauf.

  • EPAL Paletten sind weltweit über Grenzen hinweg sicher.
  • EPAL Paletten garantieren einen reibungslosen Transport von Waren.
  • EPAL Paletten sichern eine stabile Lagerung der Waren.
  • EPAL Paletten sorgen durch ihre hohe Qualität für maximale Arbeitssicherheit.
  • Produktdatenblatt

 


SPEZIFIKATIONEN

 

Bretter:  11

Nägel: 78

Klötze: 9

Länge: 800 mm

Breite: 1.200 mm

Höhe: 144 mm

Gewicht: ca. 25 kg

Tragfähigkeit: 1.500 kg

Auflast: max.  4.000 kg bei Stapelung auf einem soliden und ebenen Untergrund

 


KENNZEICHNUNGEN

 

1/2 Einbrand der European Pallet Association e.V.

3 IPPC-Einbrand gemäß den nationalen Pflanzenschutzbestimmungen (Für EPAL-Paletten Pflicht seit 01.01.2010)

4 Länder-Code

5 Registriernummer der zuständigen Pflanzenschutzbehörde

6 Behandlungsmethode (Hitzebehandelt engl.: Heat Treatment)

7 EPAL-Prüfklammer (obligatorisch)

8 Reparaturkennzeichnungsnagel (Nur vorhanden, wenn es sich um eine reparierte Palette handelt)

9 Lizenznummer – Jahr – Monat

10 FOR50

 

verwandte Links


DETAILS


Wenn Europaletten einen oder mehrere der folgenden Schäden aufweisen, sind die Paletten nicht tauschfähig und müssen gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.

Nicht tauschbare EPAL-Paletten:

Ein Brett fehlt
Ein Klotz fehlt oder ist so gespalten, dass mehr als ein Nagelschaft sichtbar ist.
Ein Boden- oder Deckbrett ist so abgesplittert, dass mehr als ein Nagelschaft sichtbar ist.
Verdrehte Klötze dürfen nicht mehr als 10 mm überstehen.
Ein Brett ist quer oder schräg gebrochen.
Weitere Merkmale für schlechten Allgemeinzustand
  1. Die Tragfähigkeit ist nicht mehr gewährleistet (morsch und faul, starke Absplitterungen, beschädigte Querbretter).
  2. Die Verschmutzung ist so stark, dass die Ladegüter verunreinigt werden.
  3. Starke Absplitterungen sind an mehreren Klötzen vorhanden.
  4. Offensichtlich sind unzulässige Bauteile verwendet worden (z.B. zu dünne Bretter, zu schmale Klötze).
EPAL Europaletten, die gemäß der Qualitätsklassifizierung nicht gebrauchsfähig sind,   müssen gemäß  dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.
  1. Die Reparatur von Europaletten darf nur durch einen lizenzierten Reparaturbetrieb durchgeführt werden.
  2. Die Reparatur von Europaletten ohne Lizenz der EPAL wird juristisch verfolgt.
  3. Es dürfen nur maßhaltige Teile gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL verwendet werden.
  4. Reparierte EPAL Europaletten müssen  nach der Reparatur wieder gemäß der Qualitätsklassifizierung gebrauchsfähig sein.
  5. Bei reparierten EPAL Europaletten (ausgebessert/aufbereitet) kann die Einhaltung des IPPC - ISPM 15 Standards nicht für alle Paletten garantiert werden.
    Es ist zwischen folgenden Ausführungen zu unterscheiden:

    • a. ISPM-15 gemäß reparierte (ausgebessert/aufbereitet) EPAL Europaletten bleiben weltweittauschfähig und tragen die entsprechenden Einbrände auf den Längsseiten bzw. den zur Reparartur verwendeten Bauteilen.
    • b. Bei nicht ISPM-15 gemäß reparierten EPAL Europaletten müssen alle IPPC – Stempel unmittelbar nach der Reparatur dauerhaft unkenntlich gemacht werden.

    Welche Hölzer dürfen / müssen aus pflanzengesundheitlicher Sicht bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von Holzpaletten verwendet werden und was ist dabei zu beachten (§ 13r Pflanzenbeschauverordnung*)


    AusgangslageWeitere Verwendung der PalettenWas ist bei der Reparatur zu beachten?
    Paletten mit IPPC* – StempelnAusbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte PalettenAusbessern oder Aufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen

    Entfernen aller vorhandenen IPPC* – Stempel
    Paletten mit IPPC* – StempelnAusbesserung (bis 1/3) und Weiterverkauf
    als gebrauchte IPPC*  – Paletten
    Ausbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen

    Markierung jedes ausgewechselten Holzes mit eigenem IPPC*- Stempel

    -> Registrierung* erforderlich!
    Paletten mit IPPC* – StempelnAufarbeitung (mehr als 1/3) und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – PalettenAufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen

    Entfernen aller vorhandenen
    IPPC*  – Stempel

    Wärmebehandlung der aufgearbeiteten Paletten in einer für IPPC-HT-Behandlungen registrierten Hitzebehandlungskammer*

    Der Hitzebehandlungskammerbetreiber stempelt die Paletten mit eigenem IPPC*- Stempel
    Paletten ohne IPPC* – StempelnGgf. Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte PalettenAusbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen

* „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.

Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz, RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach

Die Einhaltung des ISPM 15 Standards ist die wichtigste

Bedingung, um Ladungsträger uneingeschränkt im internationalen Warenverkehr

einsetzen zu können. Alle EPAL-Ladungsträger werden alle nach dem strengen

Standard des IPPC (International Plant Protection Convention) hergestellt und

sind somit länderübergreifend einsetzbar.

  1. Seit 01.01.2010 werden alle neu hergestellten EPAL Europaletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
  2. Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL Europaletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
  3. Die Behandlung mit Methylbromid (MB) ist für EPAL Europaletten untersagt.
  4. Bei reparierten EPAL Europaletten (ausgebessert/aufbereitet) kann die Einhaltung des IPPC - ISPM 15 Standards nicht für alle Paletten garantiert werden.Daher gibt es bei reparierten EPAL Europaletten folgende Ausführungen:
    • a. ISPM-15 gemäß reparierte EPAL Europaletten bleiben weltweit tauschfähig und tragen die entsprechenden Einbrände.
    • b. bei nicht ISPM-15 gemäß reparierte EPAL Europaletten wurden alle IPPC – Stempel dauerhaft unkenntlich gemacht.


    Gesetzlich festgelegte Anzeige- oder Registrierungspflichten beim Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten (§§ 13p Abs. 1 und Abs. 6 Pflanzenbeschauverordnung)


    Ausgangslage

    Bearbeitung bzw. Weiterverwendung der Paletten

    Rechtliche Einordnung

    Paletten mit IPPC* – Stempeln

    Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

    Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

    Paletten mit IPPC* – Stempeln

    Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten (Handel)

    Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

    Paletten mit IPPC* – Stempeln

    Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem Holz und weitere Verwendung als gebrauchte Palette (Handel)

    Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem Holz und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

    Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

    Paletten mit IPPC* – Stempeln

    Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung als gebrauchte IPPC*- Paletten

    Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* - Paletten (Handel)

    Registrierungspflicht* der Ausbesserungs- und Aufarbeitungsfirma

    Paletten ohne IPPC* – Stempel

    Ausbessern oder Aufarbeiten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

    Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

    Hinweis: eine Anzeigepflicht besteht nur für IPPC ISPM-15 konformes Schnittholz

    Einkauf und Weiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel)

    Anzeigepflicht


* „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.



Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach

info@forstschutz.nrw.de www.waldschutz.nrw.de

Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für reparierte EPAL-Europaletten.
Deckbretter / Querbretter / Bodenbretter
    1. Die Bretter der EPAL-Paletten müssen eine Dicke zwischen 22 und 24 mm  (Querbretter bis 25 mm) aufweisen.
    2. An den Querbrettern dürfen sich keine Baumkanten befinden.
    3. Für die Querbretter darf kein Pappelholz verwendet werden.
    4. Alle Bodenbretter müssen an den Oberkanten beider Längsseiten gefast sein.

       

      gefastes Bodenbrett


       

      Nagelbild
      1. Die Position der verwendeten 78 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
      2. Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein. 
      3. Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
      4. Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL Europaletten verwendet werden, tragen   eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
      5. Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL Europaletten verwenden werden.
      Deckbrett-Querbrett Mittelklotz
      Deckbrett Querbrett Eckklotz

      Nagel