EPAL CP9 Palette


 

Ohne EPAL Palette dreht sich nichts in der Welt der Logistik.

  • EPAL Paletten sind weltweit über Grenzen hinweg sicher.
  • EPAL Paletten garantieren einen reibungslosen Transport von Waren.
  • EPAL Paletten  sichern eine stabile Lagerung der Waren.
  • EPAL Paletten  sorgen durch ihre hohe Qualität für maximale Arbeitssicherheit.
  • Produktdatenblatt

 


SPEZIFIKATIONEN

 

Bretter: 24 

Nägel: 102

Klötze: 9

Länge: 1.140 mm

Breite: 1.140 mm

Höhe: 156 mm

 


KENNZEICHNUNGEN

 

Einbrand der European Pallet Association e.V.

IPPC-Einbrand gemäß den nationalen Pflanzenschutzbestimmungen (Für EPAL-Paletten Pflicht seit 01.01.2010)

Länder-Code

Registriernummer der zuständigen Pflanzenschutzbehörde

Behandlungsmethode (Hitzebehandelt engl.: Heat Treatment)

EPAL-Prüfklammer (obligatorisch)

7 Reparaturkennzeichnungsnagel (Nur vorhanden, wenn es sich um eine reparierte Palette handelt)

CP Typenbezeichnung

Lizenznummer – Jahr – Monat

 

verwandte Links


DETAILS


Die Einhaltung des ISPM 15 Standards ist die wichtigste Bedingung, um Ladungsträger uneingeschränkt im internationalen Warenverkehr einsetzen zu können. Alle EPAL-Ladungsträger werden alle nach dem strengen Standard des IPPC (International Plant Protection Convention) hergestellt und sind somit länderübergreifend einsetzbar.
  1. Seit 01.01.2010 werden alle neu hergestellten EPAL Europaletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
  2. Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL Europaletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
  3. Die Behandlung mit Methylbromid (MB) ist für EPAL Europaletten untersagt.
  4. Bei reparierten EPAL Europaletten (ausgebessert/aufbereitet) kann die Einhaltung des IPPC - ISPM 15 Standards nicht für alle Paletten garantiert werden.Daher gibt es bei reparierten EPAL Europaletten folgende Ausführungen:
    • a. ISPM-15 gemäß reparierte EPAL Europaletten bleiben weltweit tauschfähig und tragen die entsprechenden Einbrände.
    • b. bei nicht ISPM-15 gemäß reparierte EPAL Europaletten wurden alle IPPC – Stempel dauerhaft unkenntlich gemacht.


    Gesetzlich festgelegte Anzeige- oder Registrierungspflichten beim Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten (§§ 13p Abs. 1 und Abs. 6 Pflanzenbeschauverordnung)


    Ausgangslage

    Bearbeitung bzw. Weiterverwendung der Paletten

    Rechtliche Einordnung

    Paletten mit IPPC* – Stempeln

    Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

    Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

    Paletten mit IPPC* – Stempeln

    Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten (Handel)

    Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

    Paletten mit IPPC* – Stempeln

    Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem Holz und weitere Verwendung als gebrauchte Palette (Handel)

    Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem Holz und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

    Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

    Paletten mit IPPC* – Stempeln

    Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung als gebrauchte IPPC*- Paletten

    Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* - Paletten (Handel)

    Registrierungspflicht* der Ausbesserungs- und Aufarbeitungsfirma

    Paletten ohne IPPC* – Stempel

    Ausbessern oder Aufarbeiten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)

    Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

    Hinweis: eine Anzeigepflicht besteht nur für IPPC ISPM-15 konformes Schnittholz

    Einkauf und Weiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel)

    Anzeigepflicht


* „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.

Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach info@forstschutz.nrw.de www.waldschutz.nrw.de
Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für reparierte EPAL CP-Paletten.
Bretter
    1. Die Deck- und Bodenbretter der EPAL CP-Paletten müssen eine Dicke zwischen 18 und 20 mm, die Querbretter eine Dicke von 22 und 24 mm aufweisen.
    2. An den Querbrettern dürfen sich keine Baumkanten befinden.
    3. Für die Querbretter darf kein Pappelholz verwendet werden.

      Nagelbild
      1. Die Position der verwendeten 102 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
      2. Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein. 
      3. Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
      4. Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL Europaletten verwendet werden, tragen eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
      5. Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL Europaletten verwenden werden.
      Deckbrett-Querbrett Mittelklotz
      Deckbrett Querbrett Eckklotz
      Nagel